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Regalprüfung nach DIN EN 15635

 

Betriebssicherheit

Bundesweite Regalprüfungen durch zertifizierte Regalprüfer nach DIN EN 15635 („Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“). Mehr Sicherheit und reibungslose Abläufe in Ihrem Lager durch regelmäßige Regalprüfungen.

Aktuelle Rechtslage

Inspektionspflicht für Lagereinrichtungen – Ist die Regalprüfung Pflicht? Ja, es besteht eine Prüfungspflicht!

1. Rechtliche Grundlagen hierfür sind

Entgegen der teilweise weit verbreiteten Meinung, der europäische Normenentwurf DIN EN 15635 sei die rechtliche Grundlage für die Prüfung von Regalen, ist tatsächlich die Prüfungspflicht für Arbeitsmittel (Regale) in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Ausgabe 27.09.2002, gesetzlich festgelegt.

1.1 Arbeitsmittel

Gemäß §2 (1) BetrSichV sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte Maschinen oder Anlagen. In diesem Sinne sind Regale Anlagen, die zueinander in Wechselwirkung stehen (z.B. Regalstützen, Träger, Fachböden).

1.2 Gefährdungsbeurteilung

Gemäß §3 (1) BetrSichV hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Für diese Gefährdungsbeurteilung hat er die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln zu ermitteln. Hierbei geht es um die Wechselwirkung untereinander: z.B. bei der Bedienung von Regalen mit Staplern.

1.3 Arbeitsmittelprüfung (Regalprüfung/Regalinspektion)

§3 (3) der BetrSichV gibt vor, dass für die Arbeitsmittel insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln sind. Darüber hinaus schreibt § 10 der BetrSichV vor, dass Arbeitsmittel deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort zu prüfen sind. Die Prüfungen darf nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden. § 10 (2) BetrSichV gibt zusätzlich vor, dass der Arbeitgeber, wenn Arbeitsmittel Schäden verursachende Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können, die Arbeitsmittel nach den nach § 3 (3) ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen zu überprüfen und erforderlichen Falls zu erproben hat. Ebenso sind Arbeitsmittel einer außerordentlichen Überprüfung zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels (der Regale) haben können. Diese außergewöhnlichen Ereignisse wären z.B. Unfälle, Veränderungen an den Arbeitsmitteln (Umbau der Regale), längere Zeiträume der Nichtbenutzung der Arbeitsmittel oder Naturereignisse.

2. Prüfungsgrundlagen – Prüfungszeiträume

2.1 Wie sind Regale zu prüfen?

Über die Art und Weise der Durchführung von Regalprüfungen sowie die zeitliche Festsetzung der Prüfungsabstände gab es bisher keine einheitlichen Regelungen. Lediglich die berufsgenossenschaftlichen Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR 234, Stand Oktober 1988, aktualisierte Fassung 2003, gibt unter 6.1 vor, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass kraftbetriebene Regale und Schränke von einem Sachkundigen auf Ihren sicheren Zustand geprüft werden müssen.Der europäische Normenentwurf DIN EN 15635 Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl- Verstellbare Palettenregale- Leitlinien zum sicheren Arbeiten, deutsche Fassung prEN 15635, Ausgabe 2007, bietet erstmals eine einheitliche Grundlage für die Inspektion von stationären Regalanlagen. So sind in diesem Normentwurf unter 9.4.2 bis 9.6 eindeutige Vorgaben zur Experteninspektion bezüglich der zu prüfenden Bauteile von Beschädigungen enthalten.

2.2 Prüfabstände

Der Punkt 9.4.2 der DIN EN 15635 besagt, dass sämtliche Lagereinrichtungen systematisch und regelmäßig zu inspizieren sind. Gemäß 9.4.2 hat der Sicherheitsbeauftragte des Betreibers der Regalanlage sicherzustellen, dass Inspektionen wöchentlich durchgeführt werden, bzw. in anderen regelmäßigen Abständen, die einer Risikoanalyse zugrunde liegen. Darüber hinaus ist ein formaler, schriftlicher Bericht (Sichtprotokoll) aufzuzeichnen und aufzubewahren. Diese Sichtkontrolle können von Mitarbeitern des Betreibers der Regalanlage durchgeführt werden. Unter 9.4.2.3 der DIN EN 15635 wird geregelt, dass eine Experteninspektion der Lagereinrichtung, in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten, von einer fachkundigen Person, durchzuführen ist. Hierbei ist zu beachten, dass die Experteninspektion, in Abhängigkeit von Ihrer Risikoanalyse gegebenenfalls öfter durchzuführen ist. Prüfpflichtig sind alle Ortsfesten Regalsysteme aus Stahl

  • Archivregale
  • Fachbodenregale
  • Palettenregale
  • Kragarmregale
  • Einfahrregale
  • Durchfahrregale
  • Durchlaufregale
  • Mehrgeschosseinrichtungen
  • Verschieberegalanlagen (mechanisch u.s.w.

Prüfablauf

Die Prüfung Ihrer Regalanlage wird während des laufenden Betriebs durchgeführt.

Gegenstand der Prüfung sind folgende Leistungen :

  • Typenoffene, Hersteller unabhängige und neutrale Prüfung
  • Visuelle Inspektion vom Normalniveau ohne Verwendung von Steighilfen, Hubbühnen etc.
  • Sichtkontrolle auf Einhaltung der BGR 234 der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • Sichtkontrolle von Regalbauteilen auf erkennbare Verformungen und Beschädigungen gemäß DIN EN 15635
  • Visuelle Überprüfung des Regalaufbaus gemäß Spezifikation
  • Abgleich der Regalbelastungsschilder mit dem Aufbau
  • Vergabe einer Inspektionsplakette   
  • Erstellung eines aufbewahrungspflichtigen Prüfberichtes   
  • Nachbesprechung und Übergabe der Prüfberichte

Mögliche Zusatzleistungen

Sicherheit und Wirtschaftlichkeit Regelmäßige Regalprüfungen und Reparaturen verhindern folgenschwere Unfälle mit Personen- und Sachschäden sowie hohe Reparaturkosten und garantieren einen reibungslosen Betriebsablauf. Durch die regelmäßige Prüfung Ihrer Regale, sichern Sie sich langfristig Ihren Versicherungsschutz. Die Berufsgenossenschaften aber auch die Haftpflichtversicherer schauen immer öfter nach der Einhaltung der Prüfungen. Im schlimmsten Fall erlischt der Versicherungsschutz. In einigen Betrieben war es aber auch schon möglich, durch die regelmäßigen Prüfungen, Versicherungsprämien zu senken. Mit Steigerung der Sicherheit, kann sich auch nachhaltig die Gefährdungsbeurteilung und somit die Gefährdungsklassifizierung durch die BG zu Ihrem Vorteil ändern. Letzlich sollten Sie sich aber gut fühlen weil Sie alles für die Sicherheit in Ihrem Betrieb getan haben. Ihre Mitarbeiter werden es Ihnen danken.

Unverbindliches Angebot anfordern

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot nach dem ASiG §6 (Arbeitssicherheitsgesetz) und Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Vorschrift 2, oder eine unserer weiteren Dienstleistungen wie, z.B. Umwelt, SiGeKo, Arbeitsmedizin … an.